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§ 8 StEntG (Altenburger)

Altenburger2. AuflApril 2019

§ 8. Sofern eine Bestätigung gemäß § 7 nicht erteilt wird, ist der Projektwerber von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich zu informieren.

Information vs Verordnung

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Die Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich zu einem standortrelevanten Vorhaben wird mittels Verordnung gem § 9 öffentlich kundgemacht. Diesfalls hat eine gesonderte Mitteilung darüber an den Projektwerber nicht zu ergehen. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall wohl insoweit keinen Mitteilungsbedarf, als dieser Zweck mit der ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung (Art 89 Abs 1 B-VG) ohnedies erreicht wird.

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