§ 10. (1) Die Beteiligten (siehe Rz 9–11) und ihre gesetzlichen Vertreter (siehe Rz 9–11) können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird (siehe Rz 12), durch natürliche Personen (siehe Rz 13, 14), die volljährig (siehe Rz 15) und handlungsfähig (siehe Rz 16) sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist (siehe Rz 17), durch juristische Personen (siehe Rz 18, 19) oder durch eingetragene Personengesellschaften (siehe Rz 18, 19) vertreten lassen. Bevollmächtigte (siehe Rz 20–23) haben sich durch eine schriftliche (siehe Rz 24–26), auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich (siehe Rz 27–29) erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk (siehe Rz 30) . Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (siehe Rz 31) ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis (siehe Rz 32–35) .

