§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- (siehe Rz 2–13) und Handlungsfähigkeit (siehe Rz 14–37) von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften (siehe Rz 38) nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (siehe Rz 39–41) zu beurteilen.
IdF BGBl 1991/51

