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206. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

104. LfgMai 2019

idF: BGBl II 2002/462 und BGBl II 2010/171

 

Aufgrund des § 21 Abs 1 zweiter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl Nr 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 132/2002 wird verordnet:

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