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218. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal

104. LfgMai 2019

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal, BGBl II 1998/218

Auf Grund des § 3a Abs 13 UStG 1994, BGBl Nr 663/1994, wird verordnet:

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