vorheriges Dokument
nächstes Dokument

5. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

104. LfgMai 2019

Aufgrund des § 3a Abs 13 UStG 1994, BGBl Nr 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 21/1995 wird verordnet:

Der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln bestimmt sich unter folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt wird:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!