Aufgrund des § 3a Abs 13 UStG 1994, BGBl Nr 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 21/1995 wird verordnet:
Der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln bestimmt sich unter folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt wird: