§ 309a Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;(BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)
§ 309a Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;(BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)