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§ 310 BAO (Edith Capek, Victoria Turpin)

Capek/TurpinOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

§ 310 (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand obliegt der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.

(BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)

(2) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.

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