§ 309 Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
(BGBl 1987/312, ab 31. 12. 1996, BGBl 1996/797 und BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)