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§ 282 BAO (Robert Rzeszut/Victoria Turpin)

Rzeszut/TurpinOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

19. Vollstreckung

 

§ 282 Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

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