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§ 281a BAO (Robert Rzeszut)

RzeszutOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

18a. Verständigung

 

§ 281a Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

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