§ 41. (1) (siehe Rz 1-3) Die Anberaumung (siehe Rz 4-5) einer mündlichen Verhandlung (siehe Rz 6) hat durch persönliche Verständigung (siehe Rz 7-11) der bekannten Beteiligten (siehe Rz 12, 13) zu erfolgen. Wenn noch andere Personen (siehe Rz 14-20) als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde (siehe Rz 21), durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung (siehe Rz 22-25) oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt (siehe Rz 26, 27) der Behörde kundzumachen.

