vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 42 AVG (Altenburger)

Altenburger1. AuflOktober 2022

§ 42. (1) (siehe Rz 1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, (siehe Rz 2–9) so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, (siehe Rz 10–31, 42, 43) soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. (siehe Rz 17–29) Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form (siehe Rz 5) kundgemacht wurde.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte