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§ 40 AVG (Müller)

Müller1. AuflOktober 2022

§ 40.  (siehe Rz 1-2) (1) Mündliche Verhandlungen (siehe Rz 3-4) sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten (siehe Rz 5-7) sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen (siehe Rz 8-14) vorzunehmen (siehe Rz 15) und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle (siehe Rz 16), sonst am Sitz der Behörde (siehe Rz 17) oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint (siehe Rz 18) . Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. (siehe Rz 19) In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) abzuhaltende mündliche Verhandlungen (siehe Rz 20) sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen. (siehe Rz 21, 22)

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