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§ 8 AVG (Wessely)

Wessely1. AuflOktober 2022

2. Abschnitt
Beteiligte und deren Vertreter

 

§ 8. Personen (siehe Rz 6, 7), die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte (siehe Rz 8–16) und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses (siehe Rz 17–38) beteiligt sind, Parteien (siehe Rz 39–48) .

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