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§ 114 StPO (Kroschl)

Kroschl2. AuflFebruar 2021

§ 114. (1) Für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände hat bis zur Berichterstattung über die Sicherstellung (§ 113 Abs. 2) die Kriminalpolizei, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen. (BGBl I 2009/52)

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