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§ 115 StPO (Kroschl)

Kroschl2. AuflFebruar 2021

§ 115. (1) Beschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich

im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden,privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen oder (BGB I 2014/71)

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