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§ 113 StPO (Kroschl)

Kroschl2. AuflFebruar 2021

§ 113. (1) Die Sicherstellung endet,

1. wenn die Kriminalpolizei sie aufhebt (Abs. 2),

2. wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung anordnet (Abs. 3),

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