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§ 422. - Rücknahme des Gutes

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Rücknahme des Gutes

 

(1) Der Lagerhalter kann nicht verlangen, dass der Einlagerer das Gut vor dem Ablauf der bedungenen Lagerzeit und, falls eine solche nicht bedungen ist, dass er es vor dem Ablauf von drei Monaten nach der Einlieferung zurücknehme. Ist eine Lagerzeit nicht bedungen oder behält der Lagerhalter nach dem Ablauf der bedungenen Lagerzeit das Gut auf dem Lager, so kann er die Rücknahme nur nach vorgängiger Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monate verlangen.

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