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§ 421. - Gesetzliches Pfandrecht

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Gesetzliches Pfandrecht

 

Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gut, solange er es im Besitz hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.

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