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§ 423. - Verjährung

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Verjährung

 

Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des § 414 ent

Seite 270

sprechende Anwendung. Im Falle des gänzlichen Verlustes beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an welchem der Lagerhalter dem Einlagerer Anzeige von dem Verluste macht.

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