Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des § 414 ent Seite 270sprechende Anwendung. Im Falle des gänzlichen Verlustes beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an welchem der Lagerhalter dem Einlagerer Anzeige von dem Verluste macht.