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§ 398. - Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut

 

Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die im § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gut befriedigen.

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