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§ 399. - Befriedigung aus Forderungen

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Befriedigung aus Forderungen

 

Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die im § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.

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