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§ 397. - Gesetzliches Pfandrecht

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Gesetzliches Pfandrecht

 

Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgut, sofern er es im Besitz hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, der Provision, der auf das Gut gegebenen Vorschüsse und Darlehen, der mit Rücksicht auf das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften.

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