vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 271c. - Befristetes Tätigkeitsverbot

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Befristetes Tätigkeitsverbot

 

(1) Der Abschlussprüfer, der Konzernabschlussprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer dürfen innerhalb eines Jahres, in einer Gesellschaft von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1 lit a und lit. d sowie in einer großen Gesellschaft mit den Merkmalen des § 271a Abs. 1 inner

Seite 212

halb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (§ 80 AktG) einnehmen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte