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§ 272. - Vorlagepflicht, Auskunftsrecht

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Vorlagepflicht, Auskunftsrecht

 

(1) Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben dem Abschlussprüfer den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung vorzulegen. Sie haben ihm zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände und Schulden zu prüfen.

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