§ 271b. - Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk
Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020
Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk
(1) Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.