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§ 143. - Anmeldung von Auflösung und Ausscheiden

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Anmeldung von Auflösung und Ausscheiden

 

(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

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