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§ 142. - Übergang des Gesellschaftsvermögens

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Übergang des Gesellschaftsvermögens

 

(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.

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