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§ 144. - Fortsetzung nach Insolvenz der Gesellschaft

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Fortsetzung nach Insolvenz der Gesellschaft

 

(1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Insolvenzverfahren aber durch Bestätigung eines Sanierungsplans (§ 152 IO) oder mit Einverständnis der Gläubiger (§ 123b IO) aufgehoben worden, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

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