Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
§ 24. § 24. … (3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung (Naturverträglichkeitsprüfung). Auf Antrag der Projektwerberin bzw. des Projektwerbers hat die Landesregierung innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob eine Bewilligungspflicht gemäß dem ersten Satz besteht (Screening).

