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Enteignungsentschädigung in Natura 2000-Gebieten – Salzburg (Wagner)

Wagner2. AuflNovember 2020

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

 

§ 42. (1) Wird durch eine Erklärung zum Naturdenkmal, zum geschützten Naturgebilde von örtlicher Bedeutung, zum geschützten Landschaftsteil, zum Naturschutzgebiet oder zum Europaschutzgebiet durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs 1 oder durch die Einschränkung oder den Entzug eines Privatrechtes gemäß § 41 die Nutzung eines Grundstückes oder die Ausübung eines Rechtes erheblich erschwert oder unmöglich gemacht oder wird dadurch der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert, ist hiefür dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, und zwar im Allgemeinen aus Landesmitteln, in den Fällen der §§ 10 und 11 oder bei Einschränkung oder Entzug eines Privatrechtes auf Antrag der Gemeinde (§ 41) aus Gemeindemitteln und in den Fällen des § 35 Abs 5 lit a und b von den darin Genannten. Entsteht durch den Bestand eines Naturdenkmales, eines geschützten Gebietes oder geschützten Biotopes nachträglich eine noch nicht durch eine Entschädigung abgegoltene unbillige Härte, hat das Land als Träger von Privatrechten (§ 2 Abs 2) auf Ansuchen dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu leisten; Sinngemäßes gilt in Bezug auf geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung für die Gemeinde.

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