Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 (aF)
§ 13a. (1) Gebiete gem § 13 Abs 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung „Europaschutzgebiet“ zu erklären. In dieser Verordnung sind die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, der Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten, der Schutzzweck sowie erforderlichenfalls Ge-oder Verbote festzulegen. Weiter gehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

