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§ 58 AWG (Sander)

Sander2. AuflNovember 2020

§ 58. (1) Die Behörde hat dem Inhaber einer Behandlungsanlage, die

gemäß § 37 genehmigungspflichtig ist,in einem Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, liegt und

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