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§ 57 AWG (Sander)

Sander2. AuflNovember 2020

§ 57. (1) Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage hat der Anlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob

zur Anpassung der IPPC-Behandlungsanlage an den Stand der Technik insbesondere an diese BVT-Schlussfolgerungen eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 37 und

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