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§ 59a Seveso (Sander)

Sander2. AuflNovember 2020

§ 59a. Ziel der §§ 59b bis 59m ist es, schwere Unfälle mit Seveso-Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

Zuletzt geändert durch BGBl I 2017/70.

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