§ 59a. Ziel der §§ 59b bis 59m ist es, schwere Unfälle mit Seveso-Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
Zuletzt geändert durch BGBl I 2017/70.
§ 59a. Ziel der §§ 59b bis 59m ist es, schwere Unfälle mit Seveso-Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
Zuletzt geändert durch BGBl I 2017/70.
