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zu § 37 ArbVG Rechte des einzelnen Arbeitnehmers

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Rechte des einzelnen Arbeitnehmers

170
(1) Die Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.

§ 37 ArbVG wurde umfassend formuliert, um jede mögliche Benachteiligung der Arbeitnehmer aus der Ausübung betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse hintanzuhalten. Im Übrigen wird diese Bestimmung von der Lehre in die Richtung ausgelegt, dass dadurch die Ausübung aller betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse geschützt ist.

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