Aufgaben
Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.In § 38 ArbVG ist die umfassende Interessenvertretungsaufgabe entsprechend dem früher geltenden § 3 Abs 1 lit a Betriebsrätegesetz verankert; dieser Interessenvertretungsaufgabe werden im 3. Hauptstück die Befugnisse, die zur Erfüllung dieser Aufgabe dienen, gegenübergestellt.