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zu § 38 ArbVG Aufgaben

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Aufgaben

176
Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.

In § 38 ArbVG ist die umfassende Interessenvertretungsaufgabe entsprechend dem früher geltenden § 3 Abs 1 lit a Betriebsrätegesetz verankert; dieser Interessenvertretungsaufgabe werden im 3. Hauptstück die Befugnisse, die zur Erfüllung dieser Aufgabe dienen, gegenübergestellt.

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