Arbeitnehmerbegriff
(1) Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.Arbeitnehmer im Sinne des § 36 Abs 1 ArbVG sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch Heimarbeiter. Zwischenmeister sind hingegen keine Heimarbeiter; sie fallen nicht unter den Arbeitnehmerbegriff. Die zweifellos vorhandene Sonderstellung der Heimarbeiter rechtfertigt nicht deren Ausnahme von der Betriebsverfassung. Auf ihre Sonderstellung wird durch den Ausschluss vom passiven Wahlrecht (§ 53 Abs 3 Z 3 ArbVG) und in der Weise Bedacht genommen, dass Heimarbeiter grundsätzlich nicht auf die für die Zahlengrenzen relevanten Beschäftigungszahlen angerechnet werden (vgl § 40 Abs 1 ArbVG).