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§ 44 GenG (Dellinger)

Dellinger3. AuflMai 2026

§ 44 (1) 1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. 2Neue Geschäfte können die Liquidatoren nur zur Beendigung schwebender Geschäfte eingehen.

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