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§ 43 GenG (Dellinger)

Dellinger3. AuflMai 2026

§ 43 (1) (aufgehoben)

(2) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass sie einzeln handeln können.

Abs 1 aufgehoben durch BGBl 1991/10

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