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zu § 29 StVO

Grundtner29. LfgSeptember 2013

§ 29. (1) [Bevorzugung] Geschlossene Züge von Straßenbenützern, insbesondere Kinder- und Schülergruppen in Begleitung einer Aufsichtsperson, geschlossene Verbände des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes (einschließlich der dazugehörigen Fahrzeuge), Prozessionen und Leichenzüge, dürfen nur von Lenkern von Einsatzfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z. 25) und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dringend erforderlich ist und keine andere Maßnahme ausreicht, von Organen der Straßenaufsicht unterbrochen oder in ihrer Fortbewegung behindert werden.

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