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zu § 28 StVO

Grundtner29. LfgSeptember 2013

§ 28. (1) [Geltung von Vorschriften] Die Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften insoweit befreit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bindung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist.

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