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zu § 29a StVO (Grundtner)

Grundtner39. LfgMärz 2018

§ 29a.  (1) [Kinder, Gruppen] 1 Vermag der Lenker eines Fahrzeuges zu erkennen, daß Kinder die Fahrbahn einzeln oder in Gruppen, sei es beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt, überqueren oder überqueren wollen, so hat er ihnen das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen und hat zu diesem Zweck, falls erforderlich, anzuhalten. 2 Die Bestimmungen des § 76 werden dadurch nicht berührt.

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