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§ 99 StVO (Leithner/Salamon/Grundtner)

Salamon/Leithner/Grundtner46. LfgOktober 2023

§ 99 (1) [1,6 ‰, Weigerung] Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1 600 Euro bis 5 900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

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