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§ 97 StVO (Koller)

Koller48. LfgNovember 2024

§ 97 (1) [Mitwirkungspflicht] 1Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs. 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

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