§ 97 (1) [Mitwirkungspflicht] 1Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs. 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,