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§ 14 StVO (Vergeiner)

Vergeiner44. LfgSeptember 2022

§ 14 (1) [Keine Gefährdung oder Behinderung] Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur umkehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden.

(2) [Umkehrverbote] Das Umkehren ist verboten:

im Bereich der Vorschriftszeichen „Einbiegen nach links verboten“, „Umkehren verboten“ und „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“,

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