§ 13 (1) [Kurzer bzw weiter Bogen] Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen.
(2) [Tangentiales Einbiegen] 1.1Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach dem Einordnen (§ 12) bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren; 1.2sobald es der Gegenverkehr zuläßt, ist einzubiegen, wobei am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ist, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen (§ 41) nichts anderes ergibt.