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§ 15 StVO (Vergeiner)

Vergeiner45. LfgMai 2023

§ 15 (1) [Links] Außer in den Fällen der Abs. 2 und 2a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen.

(2) [Rechts] Rechts sind zu überholen:

Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und die Fahrzeuge links eingeordnet haben,

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