Wenn die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur hinsichtlich eines Teiles der dem Angeklagten zur Last gelegten Finanzvergehen bewilligt wird, so ergibt sich dadurch eine Schwierigkeit, dass wohl der Schuldspruch wegen der anderen Finanzvergehen, die von der Wiederaufnahme nicht betroffen werden, bestehen bleibt, der Strafausspruch aber dem geänderten Schuldspruch nicht mehr entspricht und daher zur Gänze beseitigt und neu gestaltet werden muss. Wegen des daraufhin zu ändernden gerichtlichen Strafausspruches wird hier im § 224 Abs 1 FinStrG normiert, dass die Fortsetzung des Verfahrens insoweit selbst dann dem Gericht vorbehalten bleibt, wenn seine Zuständigkeit ansonsten (etwa wegen Unterschreiten der - durch Zusammenrechnung der Wertbeträge aus mehreren Finanzvergehen zu bestimmenden - Wertgrenzen) nicht gegeben wäre.